Meinungs- und Pressefreiheit

“Ein Blick auf die Geschichte der Schreckensregime des 20. Jahrhunderts, eine Betrachtung der Diktaturen und autoritären Systeme heute belegen die direkte Abhängigkeit zwischen der Stärke freier Medien und der demokratischen Qualität eines politischen Systems.”1 Ohne frei zugängliche, neutrale Informationen können Bürger sich keine eigene Meinung bilden. Uninformierten Bürgern fehlt das Wissen um sich mit aktuellen Themen auseinanderzusetzen, falsch oder tendenziös informierte Bürger ziehen möglicherweise andere Schlüsse als sie es auf Basis neutraler Informationen tun würden. Da in einer Demokratie per Definition alle Macht vom Volke ausgeht, sind freie und unabhängige Medien essenziell für das Funktionieren einer Demokratie. Durch diesen Umstand kommt den Medien in einer Demokratie auch eine Kontrollfunktion zu. Sie berichten über Ereignisse in Politik und Wirtschaft und ermöglichen es den Bürgern damit sich kritisch mit der Arbeit von Politikern und anderen Personen der Öffentlichkeit auseinanderzusetzen.2 Hierbei spielt insbesondere investigativer Journalismus eine große Rolle, da durch diesen immer wieder Ungereimtheiten, Fehltritte und Betrug aufgedeckt werden. Aus diesem Grund werden die Medien häufig auch als die “vierte Macht im Staat” neben den klassischen drei Elementen der staatlichen Gewaltenteilung, Exekutive; Judikative und Legislative, bezeichnet.

“Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt”3

Die Meinungsfreiheit erlaubt es nicht nur jedem, seine eigene Meinung kundzutun und zu verbreiten, sondern auch sich aus öffentlich zugänglichen Medien zu informieren um sich überhaupt eine eigene Meinung bilden zu können. Hier wird nicht nur eine freie Presse, sondern auch der Zugang zu Informationen verfassungsrechtlich garantiert.

Freie Meinungsäußerung bedeutet allerdings nicht, dass jeder alles sagen darf. Werturteile und meinende Äußerungen werden unabhängig von ihrer Richtigkeit und Vernunft von dem Recht auf Meinungsfreiheit abgedeckt. Überspitzte und scharfe Äußerungen sind ebenfalls geschützt. Die Zulässigkeit von Schmähkritik, Beleidigungen und die Menschenwürde berührenden Äußerungen unterliegt der Frage, inwieweit das Grundrecht der Meinungsfreiheit eingeschränkt werden kann.

Nicht geschützt sind hingegen unwahre Tatsachenbehauptungen. Tatsachenbehauptungen haben als Merkmal, dass sie beweis- bzw. widerlegbar sind. Der Schutz für unrichtige Zitate ist rechtlich fraglich.4


1 Trankovits, L. (2015), Die Nachrichtenprofis. Warum Qualitätsjournalismus für unsere Demokratie unverzichtbar ist, Frankfurt am Main. S.10.
2 vgl. Lucht, J. (2009), Öffentlich-rechtlicher Rundfunk in der Demokratie, Aus Politik und Zeitgeschichte, 9-10/2009 S.28f.
3 Deutscher Bundestag (1949), Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Art. 5 Abs. 1.
4 vgl. Dörr, D./Schwartmann, R. (2015), Medienrecht, 5. Aufl., Heidelberg, Hamburg. S.27f.