Persönlichkeitsrecht

Das Persönlichkeitsrecht wurde vom Bundesgerichtshof geschaffen und vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Es ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde).

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht erlaubt es jedem Einzelnen zu entscheiden ob und inwiefern persönliche Informationen preisgegeben werden. Allerdings nicht, wie preisgegebene Informationen dargestellt werden.

Es existiert keine endgültige Definition des Persönlichkeitsrechts, da dies immer neu ausgelegt werden muss. Häufig muss zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit abgewogen werden, wobei keines der Gesetze grundsätzlich Vorrang hat.

Eingeschränkt werden darf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur durch ein Gesetz.

Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergeben sich grundlegende Maßgaben für den Datenschutz.1


1 vgl. Hörmann, M. (2016), Internet-, Medienrecht und Datenschutz. Titel Nr. 1047-02, Studienbrief, The Mobile University.